Mehrwertsteuer
Die Steuervertretung ist für ausländische Unternehmen bestimmt, die in Frankreich der französischen MwSt. unterliegenden Geschäften nachgehen, ohne dort selbst über eine Niederlassung zu verfügen (Pflicht zur Berechnung der französischen MwSt.) oder die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit in Frankreich der Abgabepflicht von Erklärungen im MwSt.-Bereich unterliegen
(z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen und/oder Erwerbe).
Diese Unternehmen müssen sich in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren.
Für die umsatzsteuerliche Registrierung empfiehlt sich die Ernennung eines Steuervertreters, in manchen Fällen ist diese sogar Voraussetzung.
Wertzuwachsbesteuerung beim Immobilienverkauf
Gemäß Artikel 244 bis A des CGI (allgemeines Steuergesetzbuch von Frankreich) müssen Unternehmen oder Einzelpersonen, die nicht in Frankreich ansässig sind, auf den Wertzuwachs, der bei der Veräußerung von Immobilien in Frankreich anfällt, Steuern zahlen.
Für das Entrichten dieser Steuer ist ein staatlich anerkannter Steuervertreter zuständig, welcher vom Verkäufer ernannt werden muss.
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